finanziellen Notlage zu sein und die gesperrten Gelder dringend zu benötigen. Das gesperrte Konto wies aber per 1. Juni 2024 einen Anfangssaldo von Fr. - 943.33 aus und wurde (abgesehen von einer am 14. Juni 2024 erfolgten "Rückerstattung Bancomat" von Fr. 5'000.00) im Juni 2024 einzig mit von C._____ mutmasslich ertrogenen Geldern in Höhe von Fr. 48'795.00 alimentiert, weshalb der per 27. Juni 2024 ausgewiesene Saldo von Fr. 24'901.67 zumindest überwiegend ertrogene und damit nicht dem Beschwerdeführer gehörende Gelder ausweisen dürfte (vgl. hierzu act. 1.3.1 49). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.