Dies rechtfertigte eine Kontosperre zwecks Sicherung einer späteren Restitution (oder allenfalls auch Einziehung) nach dem in E. 3.2 Ausgeführten selbst dann, wenn der Beschwerdeführer nicht beschuldigte Person sein sollte, sondern bloss eine unbeteiligte Drittperson, zumal keine Gründe i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB ersichtlich sind, die zumindest einer Einziehung entgegenstünden. 3.5. Auch ansonsten ist nichts ersichtlich, was die Kontosperre unverhältnismässig erscheinen liesse. Zwar scheint der Beschwerdeführer in einer -7-