3.4.5. Der Beschwerdeführer vermag zur Relativierung des hinreichenden Tatverdachts auf Geldwäscherei denn auch nichts Überzeugendes vorzubringen. Indem er behauptet, in einem Rauschzustand gehandelt zu haben, beruft er sich zwar sinngemäss auf eine Schuldunfähigkeit. Hierüber ist aber nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu befinden, sondern dereinst vom Sachgericht (vgl. hierzu sinngemäss BGE 143 IV 330 Regeste, wonach sich der bei Zwangsmassnahmen zu prüfende Tatverdacht grundsätzlich auf die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit, nicht aber auf die Schuldfähigkeit bezieht).