Wer auf ein solches Angebot eingeht, handelt derart leichtfertig, dass er sich – wenn das besagte Konto tatsächlich für betrügerische Handlungen verwendet wird – ohne Weiteres zumindest einem konkreten Anfangsverdacht der eventualvorsätzlichen Geldwäscherei aussetzt. Dies gilt umso mehr, wenn es (wie vorliegend) um beträchtliche Summen geht und Gelder von mutmasslich verbrecherischer Herkunft bereits kurz nach deren Eingang (wie vorliegend mutmasslich vom Beschwerdeführer auf Anweisung der unbekannten Hintermänner) in bar wieder abgehoben werden.