dem Beschwerdeführer im Gegenzug dafür, dass er ihnen sein Konto für Transaktionen zur Verfügung stellte, eine erhebliche finanzielle Entschädigung zusicherten. Wer auf ein solches Angebot eingeht, handelt derart leichtfertig, dass er sich – wenn das besagte Konto tatsächlich für betrügerische Handlungen verwendet wird – ohne Weiteres zumindest einem konkreten Anfangsverdacht der eventualvorsätzlichen Geldwäscherei aussetzt.