3.4.3. Gestützt auf das in E. 3.3 Ausgeführte ist ohne Weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen, dass von C._____ durch die Phishing- Methode erhältlich gemachte Gelder von Fr. 48'795.00 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurden. Bei der Phishing-Methode versuchen die Täter, etwa mittels E-Mail mit gefälschten Absender-Adressen, an vertrauliche Daten von Opfern, wie etwa Kontoinformationen und Zugangsdaten, zu geraten, um diese Daten sodann für unrechtmässige Vermögensverschiebungen zu verwenden, weshalb namentlich der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art.