nahelegen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.1 und E. 15.2.2).