von Fr. 22'795.00 auch noch habe beziehen wollen. In den Akten findet sich auch eine das besagte Konto des Beschwerdeführers betreffende Übersicht über im Zeitraum 1. – 27. Juni 2024 stattgefundene Transaktionen (act. 1.3.1 49). Diese bestätigt die in der Verdachtsmeldung genannten Transaktionen. 3.4. 3.4.1. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft gestützt auf die ihr von der Meldestelle für Geldwäscherei übermittelte Verdachtsmeldung von einem für eine Kontosperre hinreichenden Tatverdacht auf Geldwäschereihandlungen des Beschwerdeführers ausging, ist (wie sogleich zu zeigen ist) nicht zu beanstanden.