3. 3.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte die Kontosperre gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO. 3.2. Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich den Geschädigten gestützt auf Art. 70 StGB zurückzugeben (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; sog. Restitutionsbeschlagnahme) oder einzuziehen (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; sog. Einziehungsbeschlagnahme) sind.