2. Die strafprozessuale Kontosperre stellt eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme nach Art. 266 Abs. 4 StPO und damit eine strafprozessuale Beschlagnahme dar. Als solche kann sie angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird. Entsprechend ihrer Natur als provisorische prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Kontosperre nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Sie ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind.