1.2. Die angefochtene Kontosperre ist ein dem Beschwerderecht unterliegender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Beschwerde ist einzutreten.