1. 1.1. Die gegen den Tatverdacht des Betrugs und der Geldwäscherei gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingaben vom 18. und 19. Juli 2024 sind in Mitberücksichtigung seines mit Eingabe vom 20. August 2024 ausdrücklich gestellten Antrags, die Kontosperre sei aufzuheben, so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer bereits damit die Rechtmässigkeit der Kontosperre mangels eines hinreichenden Tatverdachts bestreiten bzw. die Kontosperre mit Beschwerde anfechten wollte. -3-