Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.213 (STA.2024.284) Art. 292 Entscheid vom 24. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2024 gegenstand betreffend Kontosperre in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamtes für Polizei meldete der kantonalen Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2024 im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Betrug und Geldwäscherei eine (das Konto IBAN D des Beschwerdeführers bei der B._____ AG [Bank] betreffende) "Geschäftsbe- ziehung". 2. Die kantonale Staatsanwaltschaft wies die B._____ AG mit Verfügung vom 4. Juli 2024 an, das besagte Konto zu sperren. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Eingaben vom 18. und 19. Juli 2024 bestritt der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts sinngemäss, sich des Betrugs oder der Geldwä- scherei schuldig gemacht zu haben. 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Stellungnahme vom 16. August 2024 äusserte sich der Beschwerde- führer in allgemeiner Weise zu seiner Lebenssituation. 3.4. Mit weiterer Eingabe vom 20. August 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Kontosperre. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die gegen den Tatverdacht des Betrugs und der Geldwäscherei gerichte- ten Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingaben vom 18. und 19. Juli 2024 sind in Mitberücksichtigung seines mit Eingabe vom 20. Au- gust 2024 ausdrücklich gestellten Antrags, die Kontosperre sei aufzuhe- ben, so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer bereits damit die Recht- mässigkeit der Kontosperre mangels eines hinreichenden Tatverdachts be- streiten bzw. die Kontosperre mit Beschwerde anfechten wollte. -3- 1.2. Die angefochtene Kontosperre ist ein dem Beschwerderecht unterliegen- der Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschluss- gründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Beschwerde ist einzutreten. 2. Die strafprozessuale Kontosperre stellt eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme nach Art. 266 Abs. 4 StPO und damit eine strafprozessuale Beschlagnahme dar. Als solche kann sie angeordnet wer- den, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerecht- fertigt wird. Entsprechend ihrer Natur als provisorische prozessuale Mass- nahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Kontosperre nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Sie ist nur aufzuhe- ben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass Gelder deliktisch erworben worden sind, so kann dies im Hinblick auf die spätere Einziehung dieser Gelder die Anordnung einer Kontosperre gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (auch) gegenüber einer nicht beschuldigten Drittperson rechtfertigen, wenn eine spätere Einziehung nicht eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2 und 3.1), was gleichermassen gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO auch gelten muss, wenn eine Rückgabe an Geschädigte nicht ausgeschlossen ist. 3. 3.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte die Kontosperre gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO. 3.2. Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson kön- nen beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich den Geschädigten gestützt auf Art. 70 StGB zurückzugeben (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; sog. Restitutionsbeschlagnahme) oder einzuziehen (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; sog. Einziehungsbeschlagnahme) sind. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Ver- mögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und so- weit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die -4- Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstel- len würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). 3.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Konto bei der B._____ AG mit der IBAN D hat und dass die B._____ AG der Meldestelle für Geldwäscherei einen am 3. Juli 2024 entgegengenommenen Verdacht meldete, dass über dieses Konto abgewickelte Transaktionen betrügerisch erlangt worden seien. Dieser Verdachtsmeldung ("Reporting Entity Sum- mary Report", act. 1.3.1 ff.) ist zu entnehmen, dass C._____ der B._____ AG telefonisch meldete, der Phishing Methode zum Opfer gefallen zu sein und deshalb am 14. Juni 2024 Fr. 48'795.00 auf das besagte Konto des Beschwerdeführers überwiesen zu haben. Der Verdachtsmeldung ist wei- ter zu entnehmen, dass eine Analyse der B._____ AG gezeigt habe, dass C._____ am 14. Juni 2024 Fr. 20'228.00 und Fr. 28'567.00 auf das besagte Konto des Beschwerdeführers überwiesen habe, dass ein Teil der einge- gangenen Vermögenswerte am 14. Juni 2024 umgehend in bar bezogen worden sei (in Tranchen von Fr. 4'000.00, Fr. 7'000.00 und Fr. 15'000.00) und dass der Beschwerdeführer [erfolglos] die restlichen Vermögenswerte von Fr. 22'795.00 auch noch habe beziehen wollen. In den Akten findet sich auch eine das besagte Konto des Beschwerdeführers betreffende Über- sicht über im Zeitraum 1. – 27. Juni 2024 stattgefundene Transaktionen (act. 1.3.1 49). Diese bestätigt die in der Verdachtsmeldung genannten Transaktionen. 3.4. 3.4.1. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft gestützt auf die ihr von der Melde- stelle für Geldwäscherei übermittelte Verdachtsmeldung von einem für eine Kontosperre hinreichenden Tatverdacht auf Geldwäschereihandlungen des Beschwerdeführers ausging, ist (wie sogleich zu zeigen ist) nicht zu beanstanden. 3.4.2. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss min- destens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laien- sphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegen- den Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Dabei ge- nügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht -5- nahelegen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.1 und E. 15.2.2). 3.4.3. Gestützt auf das in E. 3.3 Ausgeführte ist ohne Weiteres von einem hinrei- chenden Tatverdacht auszugehen, dass von C._____ durch die Phishing- Methode erhältlich gemachte Gelder von Fr. 48'795.00 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurden. Bei der Phishing-Methode versu- chen die Täter, etwa mittels E-Mail mit gefälschten Absender-Adressen, an vertrauliche Daten von Opfern, wie etwa Kontoinformationen und Zugangs- daten, zu geraten, um diese Daten sodann für unrechtmässige Vermögens- verschiebungen zu verwenden, weshalb namentlich der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) regelmässig erfüllt sein dürfte (vgl. zum Ganzen etwa < https://www.skppsc.ch/de/themen/internet/phishing >). Weil es sich bei die- sem mutmasslich auch vorliegend erfüllten Tatbestand um ein Verbrechen handelt, besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass die auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesenen Fr. 48'975.00 aus einer verbrecheri- schen Vortat stammen. Der Beschwerdeführer bestritt dies mit Beschwerde auch nicht. Mit seinen Ausführungen, - wonach er in Verzweiflung seiner finanziellen Lage zu Alkohol und Rauschmitteln gegriffen habe, - wonach er in diesem Zustand von zwei ihm völlig unbekannten Män- nern angesprochen worden sei, - wonach diese Ausweise und seine Bankkarte zu sehen verlangt, di- verse Dokumente von ihm fotografiert und ihm versprochen hätten, "ab morgen" keine finanziellen Probleme mehr zu haben, und - wonach er sich, als er später Geld auf seinem Bankkonto vorgefunden habe, gedacht habe, dass dies möglicherweise mit diesen Männern zu- sammenhänge, bestritt er sinngemäss nur, etwas mit der mutmasslich verbrecherischen Vortat zu tun gehabt zu haben und an den so erhältlich gemachten Vermö- genswerten vorsätzlich Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB begangen zu haben. 3.4.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen einen hinreichen- den Tatverdacht auf zumindest eventualvorsätzliche Geldwäscherei nicht auszuräumen. Offenbar verhielt es sich so, dass unbekannte Drittpersonen -6- dem Beschwerdeführer im Gegenzug dafür, dass er ihnen sein Konto für Transaktionen zur Verfügung stellte, eine erhebliche finanzielle Entschädi- gung zusicherten. Wer auf ein solches Angebot eingeht, handelt derart leichtfertig, dass er sich – wenn das besagte Konto tatsächlich für betrüge- rische Handlungen verwendet wird – ohne Weiteres zumindest einem kon- kreten Anfangsverdacht der eventualvorsätzlichen Geldwäscherei aus- setzt. Dies gilt umso mehr, wenn es (wie vorliegend) um beträchtliche Sum- men geht und Gelder von mutmasslich verbrecherischer Herkunft bereits kurz nach deren Eingang (wie vorliegend mutmasslich vom Beschwerde- führer auf Anweisung der unbekannten Hintermänner) in bar wieder abge- hoben werden. Dass dem Beschwerdeführer die genaue Vorgehensweise der Hintermänner wohl nicht bekannt war, ist unbeachtlich, weil er zumin- dest von betrugsähnlichen Handlungen und damit schweren Vermögens- straftaten ausgehen musste (vgl. hierzu etwa BGE 129 IV 315 E. 2.1, wo- nach mit Schaffung des Tatbestands von Art. 147 Abs. 1 StGB der soge- nannte "Computerbetrug" unter Strafe gestellt werden sollte und wonach sich der Gesetzgeber um eine "Symmetrie" zum Betrug bemüht und sich an diesen Tatbestand angelehnt habe). 3.4.5. Der Beschwerdeführer vermag zur Relativierung des hinreichenden Tatver- dachts auf Geldwäscherei denn auch nichts Überzeugendes vorzubringen. Indem er behauptet, in einem Rauschzustand gehandelt zu haben, beruft er sich zwar sinngemäss auf eine Schuldunfähigkeit. Hierüber ist aber nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu befinden, sondern dereinst vom Sachgericht (vgl. hierzu sinngemäss BGE 143 IV 330 Regeste, wo- nach sich der bei Zwangsmassnahmen zu prüfende Tatverdacht grund- sätzlich auf die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit, nicht aber auf die Schuldfähigkeit bezieht). 3.4.6. Selbst wenn entgegen dem Gesagten kein hinreichender Tatverdacht auf Geldwäscherei vorliegen sollte, änderte dies nichts daran, dass sich auf dem Konto des Beschwerdeführers mutmasslich noch verbrecherisch er- hältlich gemachte Gelder in erheblichem Umfang befinden, wohl aber kaum rechtmässig dem Beschwerdeführer zustehende Gelder (vgl. sogleich E. 3.5). Dies rechtfertigte eine Kontosperre zwecks Sicherung einer späte- ren Restitution (oder allenfalls auch Einziehung) nach dem in E. 3.2 Aus- geführten selbst dann, wenn der Beschwerdeführer nicht beschuldigte Per- son sein sollte, sondern bloss eine unbeteiligte Drittperson, zumal keine Gründe i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB ersichtlich sind, die zumindest einer Ein- ziehung entgegenstünden. 3.5. Auch ansonsten ist nichts ersichtlich, was die Kontosperre unverhältnis- mässig erscheinen liesse. Zwar scheint der Beschwerdeführer in einer -7- finanziellen Notlage zu sein und die gesperrten Gelder dringend zu benöti- gen. Das gesperrte Konto wies aber per 1. Juni 2024 einen Anfangssaldo von Fr. - 943.33 aus und wurde (abgesehen von einer am 14. Juni 2024 erfolgten "Rückerstattung Bancomat" von Fr. 5'000.00) im Juni 2024 einzig mit von C._____ mutmasslich ertrogenen Geldern in Höhe von Fr. 48'795.00 alimentiert, weshalb der per 27. Juni 2024 ausgewiesene Saldo von Fr. 24'901.67 zumindest überwiegend ertrogene und damit nicht dem Beschwerdeführer gehörende Gelder ausweisen dürfte (vgl. hierzu act. 1.3.1 49). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementspre- chend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 59.00, zusammen Fr. 1'059.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard