5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Juli 2024 aufgehoben und Rechtsanwältin Martina Sulser- Frehner, Winterthur, mit Wirkung ab 1. Juli 2024 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt.