4.4. Nachdem die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind, ist nicht weiter auf die Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen, er habe bloss von seinem Vorschlagsrecht i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und es liege ein Fall von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Rechtsanwältin Martina Sulser-Frehner, Winterthur, ist mit Wirkung ab 1. Juli 2024 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers einzusetzen.