Ausgehend vom Umstand, dass der Beschwerdeführer noch bei seinen Eltern wohnt, ist ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'375.00 anzurechnen (Fr. 1'100.00 + 25% [Fr. 275.00], vgl. dazu die Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009, KKS.2005.7] sowie AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.). Dieser Grundbetrag übersteigt bereits den regulären Lehrlingslohn des Beschwerdeführers (ohne Zusätze für Früh-, Spät- und Wochenenddienst). Die Kosten für die Krankenkasse, den Arbeitsweg sowie für weitere Versicherungen sind damit noch -8-