Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst i.d.R. einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 132 StPO). 4.2. Dem Beschwerdeführer wird die Verletzung elementarer Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG) vorgeworfen. Es droht ihm mithin eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Damit liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor.