3.4. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und die Verletzung vorliegend schwer wiegt, ist die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben. Ob sich die Staatsanwaltschaft Baden darüber hinaus auch überspitzt formalistisch verhalten habe, kann damit offenbleiben. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich indessen eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Baden. 4. 4.1. Nach Art. 130 lit. b StPO besteht ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht.