b StPO vorliege. Der Beschwerdeführer reichte denn auch mit seiner Beschwerde vom 18. Juli 2024 die entsprechenden Belege ein (vgl. dazu nachfolgend E. 4), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem die ursprüngliche Frist (19. Juli 2024) noch nicht abgelaufen wäre. Mit der abweisenden Verfügung vom 10. Juli 2024 verkürzte die Staatsanwaltschaft Baden demnach in unzulässiger Weise die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist und bringt ihn im Ergebnis um die Möglichkeit, den Beweis seiner Mittellosigkeit erbringen zu können. Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen.