Mit seiner E-Mail vom 10. Juli 2024, welcher ein informeller Charakter zukommt, verzichtete der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf die ihm angesetzte und zu diesem Zeitpunkt noch laufende Frist zur Einreichung der entsprechenden Belege. So wäre denkbar gewesen, dass er die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen noch innert Frist nachgereicht hätte, sollte die Staatsanwaltschaft Baden auf seine E-Mail nicht (zeitnah) reagieren oder darlegen, weshalb der Nachweis der Mittellosigkeit ihres Erachtens vorliegend notwendig sei bzw. weshalb ein Fall von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vorliege.