amtliche Verteidigung) und nicht nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (Anordnung einer amtlichen Verteidigung mangels Wahlverteidigung) ausgehe, nicht per se zu beanstanden. Mit seiner E-Mail vom 10. Juli 2024, welcher ein informeller Charakter zukommt, verzichtete der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf die ihm angesetzte und zu diesem Zeitpunkt noch laufende Frist zur Einreichung der entsprechenden Belege.