Dieses vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen ist vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer E-Mail vom 9. Juli 2024 nicht darlegte, weshalb sie vorliegend von einer Konstellation nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (gesetzlich nicht explizit geregelte Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine -6-