Mit diesem Vorgehen verletzt die Staatsanwaltschaft Baden das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte mit seiner E-Mail vom 10. Juli 2024 nicht zum Ausdruck, er weigere sich, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Vielmehr stellte er in Aussicht, die entsprechenden Belege nachzureichen, sollte die Staatsanwaltschaft Baden diese – entgegen seinen Ausführungen – für die Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung für notwendig erachten. Dieses vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen ist vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer E-Mail vom 9. Juli 2024 nicht darlegte, weshalb sie vorliegend von einer Konstellation nach Art.