b StPO auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen. Ein Anspruch auf Anordnung der amtlichen Verteidigung ohne Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit bestehe bei notwendiger Verteidigung nur in einer Konstellation von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. bei Fehlen einer Wahlverteidigung.