Er gehe daher davon aus, dass die Belege über seine Vermögenssituation nicht notwendig seien für die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Andernfalls bitte er um Erläuterung, weshalb die Belege nötig seien, und er würde diese nachreichen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wies die Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch um amtliche Verteidigung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe eine Wahlverteidigung beauftragt und lege seine finanziellen Verhältnisse nicht offen. Die Verfahrensleitung sei bei der Anordnung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen.