Mit E-Mail vom 9. Juli 2024 (08:33 Uhr) setzte die Staatsanwaltschaft Baden (bzw. ein Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Baden im Auftrag der zuständigen Staatsanwältin) dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 19. Juli 2024 zur Einreichung der Belege über seine Vermögenssituation. Mit E-Mail vom 10. Juli 2024 (10:13 Uhr) legte der Beschwerdeführer dar, weshalb er seines Erachtens unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen Anspruch auf notwendige und damit auch amtliche Verteidigung habe. Er gehe daher davon aus, dass die Belege über seine Vermögenssituation nicht notwendig seien für die Gewährung der amtlichen Verteidigung.