Setzt das Gericht (oder eine Behörde) der Partei eine Frist, entscheidet aber noch während laufender Frist, so läuft die vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gerichtlich (bzw. behördlich) angesetzten Frist hinaus und verletzt damit das rechtliche Gehör. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht (bzw. die Behörde) nicht bereit ist, die Sache gestützt auf die form- und fristgerecht erfolgte Eingabe – im Rahmen des geltenden Prozessrechts – neu zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.1 m.w.H.).