Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_665/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.2.1.1). Setzt das Gericht (oder eine Behörde) der Partei eine Frist, entscheidet aber noch während laufender Frist, so läuft die vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gerichtlich (bzw. behördlich) angesetzten Frist hinaus und verletzt damit das rechtliche Gehör.