3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft Baden verhalte sich überspitzt formalistisch und verletze sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und – sinngemäss – die Staatsanwaltschaft Baden verletze durch die Verkürzung der laufenden Frist seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).