Daraufhin habe er ihr gleichentags mitgeteilt, weshalb seines Erachtens die Belege nicht vonnöten seien, er um Begründung ersuche, falls die Staatsanwaltschaft Baden anderer Auffassung sei und er die Belege nachreichen würde, sollte sie darauf beharren. Danach habe die Staatsanwaltschaft Baden unmittelbar das Gesuch um amtliche Verteidigung (vor angesetztem Fristende) aufgrund fehlender Mitwirkung bei der Feststellung der Mittellosigkeit abgewiesen. Mit diesem Vorgehen werde ihm das Recht verweigert, seine Mittellosigkeit zu belegen. Zudem sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers vorliegend gegeben.