Baden überspitzt formalistisch und verletze damit sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Staatsanwaltschaft Baden habe ihm mittels E-Mail eine Frist zur Einreichung der Belege über die Vermögenssituation angesetzt. Daraufhin habe er ihr gleichentags mitgeteilt, weshalb seines Erachtens die Belege nicht vonnöten seien, er um Begründung ersuche, falls die Staatsanwaltschaft Baden anderer Auffassung sei und er die Belege nachreichen würde, sollte sie darauf beharren.