2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Baden gehe fälschlicherweise davon aus, er habe eine Wahlverteidigung bestimmt. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an seinen Wunsch geäussert, von Rechtsanwältin Martina Sul- ser-Frehner amtlich verteidigt zu werden. Er habe gegenüber den Strafbehörden aber nie geäussert, eine Wahlverteidigung zu bestimmen. Damit habe er lediglich von seinem Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. Darüber hinaus verhalte sich die Staatsanwaltschaft -4-