b StPO gleichsetzen. Vielmehr dürfe die Verfahrensleitung bei dieser Konstellation grundsätzlich ohne weitere Abklärung davon ausgehen, dass eine wirksame private Rechtsvertretung gegeben sei. Diesen Grundsatz könne der Beschwerdeführer nicht mit der blossen Behauptung, er sei mittellos, umstossen. Ein Anspruch auf Anordnung der amtlichen Verteidigung ohne Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit bestehe bei notwendiger Verteidigung nur bei Fehlen einer Wahlverteidigung.