2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe vorliegend eine Wahlverteidigung bestimmt, womit die notwendige Verteidigung gesichert sei. Die amtliche Verteidigung sei gemäss Rechtsprechung im Falle einer notwendigen Verteidigung subsidiär zur privaten Wahlverteidigung. Wenn der Beschwerdeführer eine Wahlverteidigung beauftragt habe und beim Antrag auf die Umwandlung in eine bzw. Einsetzung als amtliche Verteidigung seine finanziellen Verhältnisse nicht offenlege, so lasse sich diese Situation nicht mit einem Fall von Bedürftigkeit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gleichsetzen.