Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Verteidigerin zu ernennen und diese angemessen zu entschädigen." 3.2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten.