" 1. Die Abweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Juli 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das bei der Staatsanwaltschaft Baden geführte Strafverfahren (STA3 ST.2024.5583) per 1. Juli 2024 die amtliche Verteidigung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Verteidigerin zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Eventualiter zu Ziff. 2 sei in Anwendung von Art. 425 StPO von einer Kostenauflage abzusehen sowie dem Beschwerdeführer für das vorliegende -3-