Dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der auf den 1. Juli 2024 angesetzten Hauptverhandlung als unentschuldigt wertete und deshalb in Beachtung von Art. 356 Abs. 4 StPO feststellte, dass die Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl als in Rechtskraft erwachsen gelte, ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie sind dementsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten.