Zweifel an der Behauptung der Beschwerdeführerin, am 1. Juli 2024 fieberoder übelkeitsbedingt oder sonstwie krankheitsbedingt verhandlungsunfähig gewesen zu sein. Auch mit Beschwerde vermochte die Beschwerdeführerin diese Zweifel weder zu relativieren noch darzulegen, wie sich die von ihr behauptete Verhandlungsunfähigkeit doch noch belegen oder zumindest glaubhaft machen liesse. -8-