2.7.3. Andere Gründe, warum der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen mit Verfügung vom 8. Juli 2024 eine fieber- oder übelkeitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit entgegen seinen Feststellungen als belegt oder zumindest glaubhaft gemacht hätte betrachten müssen, nannte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde keine und sind auch ansonsten keine ersichtlich. Vielmehr weckt gerade der Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin anfänglich einzig behauptete Fieberzustand im ärztlichen Attest gänzlich unerwähnt blieb und dass sich B._____ stattdessen darauf beschränkte, die Schilderung einer Übelkeit durch die Beschwerdeführerin zu bestätigen,