Naheliegender ist vielmehr, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin einer weiteren (objektiven) ärztlichen Beurteilung gar nicht zugänglich waren und sich B._____ deshalb, gerade auch in Berücksichtigung des in der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 1. Juli 2024 enthaltenen Hinweises auf Art. 318 StGB, darauf beschränkte, die von der Beschwerdeführerin behauptete Übelkeit unkommentiert wiederzugeben.