Dass es B._____ im ärztlichen Zeugnis bei der blossen Bestätigung beliess, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber über eine mehrtägige starke Übelkeit geklagt habe, ohne diese Übelkeit etwa in Form einer Diagnose medizinisch einzuordnen bzw. zu objektivieren oder sonstwie erkennbar einer kritischen ärztlichen Beurteilung zu unterziehen, weist ebenfalls nicht auf eine von B._____ zu verantwortende Unzulänglichkeit hin. Naheliegender ist vielmehr, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin einer weiteren (objektiven) ärztlichen Beurteilung gar nicht zugänglich waren und sich B.___