So legt der Umstand, dass B._____ im ärztlichen Zeugnis den von der Beschwerdeführerin ursprünglich als Verschiebungs- bzw. Säumnisgrund geltend gemachten Fieberzustand mit keinem Wort erwähnte und stattdessen bloss bestätigte, dass die Beschwerdeführerin über eine starke Übelkeit geklagt habe, nicht so sehr eine von B._____ zu verantwortende Unzulänglichkeit nahe, sondern vielmehr, dass die Beschwerdeführerin sich gegenüber B._____ tatsächlich nicht (oder nicht überzeugend) auf einen Fieberzustand berufen hatte, sondern einzig auf eine Übelkeit. Dass es B.___