2.7.2. Die vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit Verfügung vom 8. Juli 2024 getroffenen Feststellungen, wie in E. 2.5 wiedergegeben, sind offensichtlich zutreffend und wurden von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde denn auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin brachte einzig vor, dass B._____ die Einreichung des ungenügenden ärztlichen Zeugnisses zu verantworten habe und machte damit sinngemäss geltend, dass dieses für die Beurteilung ihrer Verhandlungsunfähigkeit zentrale Beweismittel zumindest nicht zu ihrem Nachteil hätte verwendet werden dürfen. Diese Sichtweise überzeugt aber nicht.