2.7. 2.7.1. Wird, wie vorliegend von der Beschwerdeführerin, ein Krankheitszustand als Verhinderungs- bzw. Säumnisgrund geltend gemacht, ist glaubhaft zu machen, dass man durch die Erkrankung davon abgehalten wurde, den Termin wahrzunehmen, zu dem man persönlich zu erscheinen hatte. Ein Arztzeugnis bildet dabei keinen absoluten Beweis, sondern unterliegt – wie alle Beweismittel – der freien richterlichen Beweiswürdigung i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StPO. Das Gericht ist folglich nicht an ein eingereichtes Arztzeugnis gebunden.