Neue, vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen noch nicht beurteilte Verhinderungs- bzw. Säumnisgründe machte sie hingegen nicht geltend, weshalb die Beschwerde nicht [auch] als ein vorab vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zu beurteilendes (neues) Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO zu betrachten ist (vgl. hierzu – e contrario – Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5, woraus sich ergibt, dass eine Beschwerde nur dann [auch] als ein Wiederherstellungsgesuch zu betrachten ist, wenn damit von der zuständigen Instanz noch nicht beurteilte Säumnisgründe geltend gemacht werden).