zu verantworten habe und dass dieser Umstand keinen Eingang in die Beurteilung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit Verfügung vom 8. Juli 2024 gefunden habe. Damit rügte sie ausschliesslich die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Beweiswürdigung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen. Neue, vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen noch nicht beurteilte Verhinderungs- bzw. Säumnisgründe machte sie hingegen nicht geltend, weshalb die Beschwerde nicht [auch] als ein vorab vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zu beurteilendes (neues) Wiederherstellungsgesuch i.S.v.