- das von der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2024 als Verhinderungsgrund geltend gemachte hohe Fieber nicht erwähne, was zu erwarten gewesen wäre, sondern einzig eine drei- bis viertägige Übelkeit. Aus diesen Gründen stellte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen auf das ärztliche Zeugnis nicht ab, wertete er das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der auf den 1. Juli 2024 angesetzten Hauptverhandlung als unentschuldigt und stellte er fest, dass die Einsprache gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte.