2.5. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juli 2024 per E-Mail ein von B._____ ausgestelltes ärztliches Zeugnis ein. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen stellte im Rahmen seiner Verfügung vom 8. Juli 2024 fest, dass dieses - keine Diagnose enthalte, sich über das Prozedere ausschweige und keinen Hinweis enthalte, dass es in Kenntnis von Art. 318 StGB ergangen sei, mithin seinen mit Verfügung vom 1. Juli 2024 gemachten Vorgaben nicht genüge, - sich ausschliesslich auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin stütze, wohingegen objektive Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit fehlten, und