- die Beschwerdeführerin mit (ihr vorab per E-Mail am 1. Juli 2024 um 9.48 Uhr zur Kenntnis gebrachter) Verfügung vom 1. Juli 2024 aufforderte, den behaupteten Verhinderungsgrund durch Nachreichung eines Arztzeugnisses zu belegen, - ihr damit für den Fall, dass sie nicht doch noch zur angesetzten Hauptverhandlung erscheinen sollte, implizit einen nachträglichen Entscheid über das Verschiebungsgesuch in Aussicht stellte und - sie über die mutmasslichen Folgen einer allfälligen Abweisung des Verschiebungsgesuchs informierte (Annahme eines fiktiven Einspracherückzugs und Feststellung der Rechtskraft des angefochtenen Strafbefehls).