2.4. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die nur wenige Stunden vor der angesetzten Hauptverhandlung als Verhinderungsgrund geltend gemachte fieberbedingte Bettlägerigkeit nicht als durch das Verschiebungsgesuch vom 1. Juli 2024 bereits belegt oder glaubhaft gemacht betrachtete, ist (weil die fieberbedingte Bettlägerigkeit darin lediglich kurz und knapp behauptet wurde) nicht zu beanstanden und blieb von der Beschwerdeführerin auch unbeanstandet. Ebenso wenig ist zu beanstanden und -5- wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen infolgedessen